Fachanwalt Familienrecht

Das Familienrecht umfasst Regelungen zur Konstruktion von Familien und der elterlichen Sorge. Das Modell der Familie steht unter dem Schutz des Staates. Rechtliche Grundlagen hierfür liefern Art. 6 des Grundgesetzes (GG), die Verfassung des Bundes und der einzelnen Länder. Das Grundgesetz beinhaltet fünf Bestimmungen, die für die Rolle der Familie ausschlaggebend sind. Demnach behandelt Art. 6 Abs. 1 GG die besondere Schutzbedürftigkeit von Ehe und Familie, denen durch die staatliche Ordnung ein besonderer Schutz zugestanden wird. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst verbindliche Regelungen zum Zwecke der rechtsgültigen Gleichberechtigung von Mann und Frau. Die elterlichen Pflichten zu Pflege und Erziehung von Kindern werden durch Art. 6 Abs. 2 GG definiert. Dem Staat fällt in diesem Kontext eine Funktion als staatliche Wachinstanz zu. Die Vorgaben zum Mutterschutz belegt Art. 6 Abs. 4 GG. Vorgaben zur gesetzlichen Gleichstellung nichtehelicher und ehelicher Kinder formuliert Art. 6 Abs. 5 GG. 

Ein Fachanwalt für Familienrecht, wie er beispielsweise bei der Große-Wilde & Partner GbR zu finden ist, deckt über seine fachspezifische Beratung sämtliche diesbezügliche Themenkomplexe ab. Im Fokus hierbei steht die Frage nach der elterlichen Sorge. Der Fachanwalt für Familienrecht berät Klienten umfassend dazu wie laut Gesetzgeber ihre individuelle elterliche Sorge entsteht, wann diese endet, welche Grenzen sie besitzt und welche Handlugen von der elterlichen Sorge umschlossen werden.   

Kinder sind laut Rechtsprechung der elterlichen Sorgepflicht anvertraut solange sie minderjährig sind (§ 2 BGB bzw. § 1626 Abs. 1 BGB). In erster Linie ist die elterliche Sorge als zentrale Fürsorgefunktion zu bzw. pflichtgebundenes Recht zu verstehen, das die Eltern im Interesse des Kindes auszuüben haben. Die Einhaltung der elterlichen Pflichten ist deshalb vordergründig. Die Pflicht zur elterlichen Sorge ist daher ein Schutz- und Fürsorgeverhältnis, das sich am Wohle des Kindes orientiert (§ 1627 BGB). Ziel der elterlichen Sorge ist es den Schutzbedürftigen zu einer eigenständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu erziehen, deren Handeln von nachhaltiger Eigenverantwortlichkeit geprägt ist (§ 1 Abs. 1 SGB VIII). Dieses Vorhaben ist lediglich erfolgreich umzusetzen, sofern die Eltern dem Kind stetig ein altersgerechtes Mitspracherecht im Zuge der elterlichen Sorge einräumen. Gleichzeitig soll die Erziehung dem Nachwuchs Raum zur Selbstständigkeit und verantwortungsbewusstem Handeln geben (§ 1626 Abs. 2 BGB).   

Eltern sind deshalb dazu verpflichtet das Kind an allen für ihn relevanten Entscheidungen teilnehmen zu lassen. Fragen zu Taschengeld, Berufs- bzw. Studiumsauswahl, Umgang mit Bekannten und Freunden und der Freizeitgestaltung sollten grundsätzlich im Rahmen eines partnerschaftlichen Dialogs diskutiert werden. Münden die Gespräche in keine einvernehmliche Absprache, besitzen Eltern das Recht diesbezügliche Entscheidungen gemäß ihrer subjektiven Vorstellungen zu treffen. Verstößt der Erziehungsstil der Eltern objektiv gegen das bindende Gebot zu einer partnerschaftlichen Erziehung, obliegt es den staatlichen Behörden bei Bekanntwerden der Missverhältnisse das Sorgerecht der Eltern rechtsgültig einzuschränken. Grundlage hierfür bildet § 1666 BGB. In diesen Fällen greift das staatliche Wächteramt.

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Recht: Alles rund ums Thema Recht!

Hallo und herzlich willkommen auf meinem Blog. Auf meinem Blog dreht sich alles um das Thema Recht. Ich liebe die Gesetze und Jura hat mich schon als kleiner Junge begeistert. Ich möchte mit Euch auf meinem Blog alles um das Thema Recht diskutieren. Gesetze, das Grundgesetz, welche Rechte man hat bei einer Scheidung, bei einem Unfall. Alle juristischen Entscheidungen und Begebenheiten sind in Deutschland für mich interessant. Könntet Ihr Euch vorstellen, dass wir uns auf meinem Blog über die Justiz allgemein unterhalten? Ich würde mich über rege Mithilfe freuen. Auf E-Mails antworte ich immer sofort. Wollt ihr mehr über das Gesetz und die Justiz erfahren? Auf meinem Blog beschäftige ich mich damit.

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