Ein Rechtsanwalt, wie zum Beispiel Dr. Laumann, Alfs und Kollegen | Rechtsanwälte • Fachanwälte • Notare, berät Mandanten umfassend über die rechtsgültigen Regelungen zum Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern. Insbesondere in den vergangenen Jahren ist die Gesellschaft offener geworden und hat sich zunehmend von antiquierteren Denkmustern gelöst. Die Anzahl der Kinder, die außerhalb von einer Ehe auf die Welt kommen, hat sich innerhalb der vergangenen 20 Jahre mehr als verdoppelt. Am 19. Mai 2013 traten daher Neuregelungen bzw. Gesetzesänderungen in Kraft, die der veränderten Form des Familienmodells Rechnung zollen. Die Reform ist auf die gesellschaftlichen Bedürfnisse der Elternteile zugeschnitten und erleichtert das familiäre Zusammenleben.
Die diesbezüglichen Neuregelungen sind in den Passagen §§ 1626a BGB sowie § 155a verbindlich gesetzlich verankert. Unverheiratete Väter erhalten durch die Neuordnung mehr Rechte. Zusätzlich erleichtert die Reform diesen den Zugang zum Sorgerecht. Bis zu dieser Neuregelung stand dem biologischen Vater kein Recht zu gegen den Willen der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht für das Kind durchzusetzen. Seit dem 19. Mai 2013 kann der Vater die Mitsorge ohne Zustimmung der Mutter erlangen. Nach dem Leitbild der Reform sollten Mütter und Väter grundsätzlich ein gemeinsames Sorgerecht ausüben, sofern keine Indikatoren offensichtlich sind, die dem Kindeswohl nicht zuträglich sind bzw. dieses maßgeblich gefährden. In Einzelfällen kann das alleinige Sorgerecht auf den Vater übertragen werden, wenn eine gemeinsame Sorge aufgrund relevanter Faktoren nicht möglich ist. Dies geschieht, sofern die Übertragung auf den betreffenden Vater nachhaltig dem Kindeswohl dient. Schwerwiegende psychische Erkrankungen der Mutter können diese Modalitäten auslösen.
Mithilfe der Neuregelungen kann der Vater vor dem Familiengericht ein beschleunigtes oder vereinfachtes Verfahren einleiten, um die gemeinsame Sorge rechtsgültig umsetzen zu können. Ein Rechtsanwalt klärt explizit über sämtliche Optionen zu diesem Verfahren auf und stellt eine zeitnahe Abwicklung des Verfahrens sicher. Grundsätzlich überträgt das Familiengericht das gemeinsame Sorgerecht auf beide Parteien, sofern die Mutter keine verwertbaren Äußerungen zu dem Antrag äußert, die eine objektive Gefährdung des Kindeswohles bei einem gemeinsamen Sorgerecht erkennen lässt. Prinzipiell steht das Kindeswohl während der Entscheidung im absoluten Fokus.
Die Reform ist ein Signal an Väter und stärkt deren Rechte. Gleichzeitig symbolisieren die Neuregelungen, dass die Gesellschaft den Drang der Väter ernstnimmt Verantwortung für Kinder tragen zu wollen. Die Reformierung ist ein Appell, der unverheiratete Eltern dazu animiert ein einvernehmliches gemeinsames Sorgerecht anzustreben. Das Familiengericht nimmt etwaige Einwände beider Parteien ernst, die die Ausübung der gemeinsamen Sorge mutmaßlich in Frage stellen. Im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens können beide Elternteile jederzeit diesbezügliche Bedenken und Einwände äußern. Jede kritische Äußerung wird objektiv hinterfragt. Diese Praxis mündet in ein bestmögliches Urteil des Familiengerichts im Sinne des Kindeswohles. Ein Rechtsanwalt stellt einen perfekten Verfahrensablauf sicher und unterstützt während des Prozesses.