Das Vermächtnis - erben ohne Erbe zu sein

Das Vermächtnis (auch Legat), wie es beispielsweise beim Rechtsanwalt und Notar a.D. Volker Köckritz vertreten wird, findet seine gesetzlichen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Im Gegensatz zum Erbe verschafft es dem Erblasser die Möglichkeit, einer Person einen Vermögensvorteil zukommen zu lassen, ohne ihn als Erben einzusetzen. Der Bedachte hat keinen Teilanspruch auf die Erbschaft. Ein Legat verschafft ihm nur einen einzelnen Gegenstand. Ebenso wie der Erbe kann der Empfänger des Legats die Zuwendung ausschlagen. Nimmt er es an, muss er Erbschaftssteuer zahlen. 

Die Personen, die neben dem Erblasser an einem Vermächtnis beteiligt sind, heißen Vermächtnisbeschwerter und Vermächtnisnehmer. Der Vermächtnisbeschwerte steht in der Pflicht, das Legat zu erfüllen. Dies kann ein Alleinerbe, eine Erbengemeinschaft oder ein Testamentsvollstrecker sein. Ein Vermächtnisnehmer kann jeder Mensch sein, der rechtsfähig ist. Er bekommt das Zugedachte jedoch nicht unmittelbar nach der Testamentseröffnung. Der Bedachte erhält hier nur die Berechtigung, die Herausgabe des vermachten Gegenstandes von dem oder den Erben zu verlangen. Wird ein Vermächtnisnehmer seinerseits in die Pflicht genommen, einer anderen Person etwas zuzuwenden, handelt es sich um ein ›Untervermächtnis‹.   

Das Gesetz schränkt den Erblasser im Hinblick auf den Gegenstand des Vermächtnisses nicht ein. Die Zuwendung kann sich auf jeden frei wählbaren Vermögensvorteil beziehen. Der Erblasser kann entscheiden, dass der Vermächtnisnehmer bestimmte bewegliche und unbewegliche Sache erhält. Er kann den Vermächtnisbeschwerten dazu verpflichten, eine von ihm festgelegte Geldsumme aus dem Nachlass zu zahlen, oder er regelt, dass dem Vermächtnisnehmer ein bestimmtes Nutzungsrecht (Wohn- oder Nießbrauchrecht) eingeräumt wird.   

Der Rechtsanspruch eines Vermächtnisses entsteht im Zeitpunkt des Erbfalls. Der Erblasser kann dem Vermächtnisnehmer Auflagen erteilen. Er verpflichtet ihn dazu, bestimmte Leistungen zu erbringen. Die gängigsten Auflagen sind Grabpflege, Verfügung über das Legat erst nach einer bestimmten Frist oder die Pflege von Haustieren nach dem Tod des Erblassers.   

Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet das Ersatzvermächtnis (§ 2190 BGB), das Nachvermächtnis (§ 2191 BGB), das Verschaffungsvermächtnis (§ 2169 BGB) und das Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB).   

Lehnt der Vermächtnisnehmer das Legat ab oder stirbt er vor der Testamentseröffnung, greift das Ersatzvermächtnis. Der Erblasser hat für diese Fälle bestimmt, dass die Zuwendung einem anderen Vermächtnisnehmer zuzuordnen ist.   

Der Erblasser bestimmt bei einem Nachvermächtnis, dass ein Vorvermächtnisnehmer zunächst den betreffenden Gegenstand erhält. Wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt oder ein festgelegter Zeitpunkt fällig geworden ist, fällt das Legat dem Nachvermächtnisnehmer zu.   

Beim Verschaffungsvermächtnis lässt der Erblasser dem Vermächtnisnehmer einen Gegenstand zukommen, der nicht zu seinem Nachlass gehört. Kann der Beschwerte das Vermächtnis in diesem Fall nicht erfüllen, so verpflichten ihn die gesetzlichen Regelungen das BGB dazu, den Wert in Geld zu entrichten.   

Ein Vorausvermächtnis ist dann gegeben, wenn der Erbe – neben seinem Erbteil – ein Vermächtnis zugesprochen bekommt. Diese Person hat vor Teilung des Nachlasses einen Anspruch auf Zuwendung des Gegenstandes.

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