Die Verpflichtungen eines Einzelnen, die Existenz eines anderen Menschen zu sichern sind im Unterhaltsrecht, wie es beispielsweise bei der Fachanwaltskanzlei für Familienrecht angeboten wird, geregelt. In diesem Zusammenhang ist oftmals von dem Begriff Alimente die Rede. Dieser Begriff steht für finanzielle Leistungen, meistens für eigene Kinder, die entweder nicht direkt versorgt werden dürfen oder können. Im Unterhaltsrecht ist die Verpflichtung, Unterhalt zu leisten kraft Gesetzes geregelt. Unterhalt ist ein Pfeiler der sozialen Sicherheit und der Sozialfürsorge.
Unterhalt dient somit als Grundlage der sozialen Sicherung, und beruht auf dem Prinzip, dass sich Familienmitglieder gegenseitig finanziell und materiell absichern. Die Familie wird als Bedarfsgemeinschaft definiert, die auf dem Grundsatz des Solidaritätsprinzip und der innerfamiliären und staatlichen Fürsorge basiert. Die Düsseldorfer Tabelle und die Unterhaltsrichtlinien bestimmen die Höhe der Alimente. Diese Werte werden regelmäßig aktualisiert.
Alimente sind alle Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs einer Person. Neben Geldleistungen beinhaltet das Unterhaltsrecht aber auch Betreuungs- und Naturalunterhalt. Geldunterhalt ist die regelmäßige Zahlung der Alimente. Zum Naturalunterhalt zählen beispielsweise Unterkunft, Betreuung, Gesundheits- und Krankenpflege, Nahrungsmittel, Kleidung, Unterricht und Erziehung, Freizeitgestaltung oder Taschengeld. Der Begriff Betreuungsunterhalt definiert zwei verschiedene Sachverhalte. Zum einen handelt es sich dabei um den Unterhalt, den ein unterhaltspflichtiger dem Unterhaltsempfänger zahlen muss, wenn der Unterhaltsempfänger aufgrund der Betreuung des gemeinsamen Kindes, nicht in der Lage ist, für seinen eigenen Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Zum Anderen sind damit die Pflichten durch die Betreuung, die Gesundheits- und Krankenpflege, und die Erziehung gegenüber einem Minderjährigen gemeint. Die Verpflichtungen zur sozialen Absicherung bestehen grundsätzlich gegenüber den eigenen Kindern (Kindesunterhalt) und zur Unterhaltung des geschiedenen Ehepartners oder des getrennten Ex-Partners einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. Eine weitere Verpflichtung ist der Betreuungsunterhalt eines Vaters eines nichtehelichen Kindes an dessen Mutter, wenn die Mutter aufgrund der Betreuung des gemeinsamen Kindes nicht erwerbstätig ist. Andere eher untypische Verpflichtungen sind der Elternunterhalt gegenüber den Eltern, der Unterhalt sonstiger Familienmitglieder, oder Unterhalt der Menschen, für die man Erziehungsberechtigung oder Obsorge innehat.
In unserer Region ist der Unterhalt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die Vorschriften finden sich insbesondere im Abschnitt Familienrecht. Auch für eingetragene Lebensgemeinschaften gilt entsprechend das Unterhaltsrecht der Ehepartner. Aber auch die von den verschiedenen Oberlandesgerichten veröffentlichten Richtlinien zum Unterhalt sind zu beachten. Diese können sich im Einzelnen durchaus voneinander unterscheiden. Unterhaltsansprüche von Geschiedenen wurden in den Jahren von 1976 bis 2007 durch das Erste Gesetz zur Reform der Ehe- und des Familienrechts bestimmt. Diese Gesetzesgrundlage wurde im Jahr 2008 umfassend reformiert. Seither regelt das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts die Ansprüche von getrennten Ehepartnern, ledigen Alleinerziehern und Kindern grundlegend neu. Steuerlich kann für partnerschaftlichen/ nachehelichen Unterhalt und Trennungsunterhalt das Realsplitting angewendet werden.