Pflichtteilsrecht - was steht wem zu?

Ein mögliches Erbe stellt für viele Betroffene den langersehnten Lichtblick am Ende einer Trauerphase dar. Das Erbe besteht hierbei in der Regel aus zwei Komponenten. Zum einen werden Wertgegenstände innerhalb des Familienbesitzes weitergegeben. Zum Anderen wird auch die entsprechende Verantwortung für jene Wertgegenstände an die entsprechenden Erben weitergegeben. Damit eine Erbschaft in solchen Fällen geregelt ablaufen kann, ohne möglichen Benachteiligungen einzelner Nachfahren, gelten verschiedene Regeln und Vorschriften. Hierbei gestaltet sich eine Einigung und dementsprechende Aufteilung der geerbten Güter und Vermögenswerte in der Regel als besonders schwierig, wenn Eltern und Kinder, oder die Kinder untereinander zerstritten waren oder sind. Hierbei wird sich in den meisten Fällen erst über die Aufteilung des Erbes informiert, wenn es zu spät ist.

 



Eine Vorschrift, welche in solchen Fällen greift, ist das sogenannte Pflichtteilsrecht. Dieses besteht aus verschiedenen Komponenten und wird daher in folgendem Text ausführlich erläutert. Zunächst gilt beim Pflichtteilsrecht zu beachten, dass der gesetzlich fixierte Pflichtteil eines Erbes insgesamt mindestens fünfzig Prozent des gesetzlichen Erbes entspricht. Wie hoch der Anteil der Nachfahren genau ist, entscheidet sich von Fall zu Fall individuell. Hierbei spielt unter anderem eine Rolle, wie nah sich die Hinterbliebenen und die verstorbenen Personen waren. Ebenso an diesem Faktor beteiligt ist der Wert der hinterlassenen Gegenstände und Vermögenswerte. Das Pflichtteilsrecht regelt hierbei, wie bereits angedeutet, den Mindestbetrag, welcher potenziellen Erbschaftskandidaten zusteht. Jener Pflichtteil gilt hierbei ebenso als Recht eigentlich enterbter Personen, sowie als Recht von Personen, welche zuvor als nicht ausreichend verwandt angesehen wurden. Dementsprechend können jene Personengruppen sich auf das Pflichtteilsrecht berufen, sollte der ursprünglich zugewiesene Wert unter dem gesetzlichen Pflichtteil gewertet werden.

 


Ein Pflichtteil steht dabei in der Regel Personen zu, welche als Abkömmlinge und Kinder des Erblassers gelten, sowie Ehepartner und eingetragenem Lebensgefährten. Ebenfalls berechtigt sind im Regelfall die Eltern der verstorbenen Person, sollten diese noch leben. Dies sind in der Regel die einzigen Anspruchsgruppen, welche berücksichtigt werden. In individuellen Fällen können jene Anspruchsgruppen jedoch variieren. Die Höhe des Pflichtteils ergibt sich hierbei aus der sogenannten Pflichtteilsquote und dem zugehörigen Nachlasswert. Die Pflichtteilsquote wird hierbei als Hälfte des gesetzlichen Erbteils berechnet. Als gesetzlicher Erbteil gilt hier entsprechender Nachlass, welcher dem Familienangehörigen nach gesetzlicher Erbfolge zusteht. Die Pflichtteilsquote ist somit abhängig von der jeweiligen Konstellation innerhalb der Familie, sowie vom entsprechenden Wertbestand der Familie. Die gesetzliche Erbfolge regelt hier, welchem Teil der Familie wie viel des Vermögens zusteht. Der Nachlasswert hingegen ist besonders interessant für Personen, welche im Testament nicht aufgeführt sind und dementsprechend auf einen Pflichtteil bestehen. Jener Nachlasswert muss hierbei zunächst zum Todeszeitpunkt ermittelt werden. Hierbei wird eine Auflistung aller Vermögensgegenstände durchgeführt, um anschließend den zustehen Pflichtteil des Erbes ermitteln zu können.
 

 

Weiterführende Informationen hierzu können Sie beispielsweise auf der Webseite der Rechts­an­wäl­te Schnell & Kol­le­gen GdbR finden.

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